Satzung der Gesellschaft CIVILCLUB e. V. in Münster

Beschluss der Generalversammlung vom 3.2.2020
Eingetragen ins Vereinsregister beim Amtsgericht Münster am 17.6.2020

Satzung der Gesellschaft CIVILCLUB e. V. in Münster

Die Gesellschaft „Civilclub e.V.“ ist ein seit dem 15. März 1900 bei dem Amtsgericht Münster eingetragener Verein, der im Jahre 1775 gegründet wurde.

§ 1
Der Zweck der Gesellschaft ist die Pflege der Geselligkeit. Die Verfolgung wirtschaftlicher Zwecke ist ausgeschlossen.

Zusammensetzung der Gesellschaft

§ 2
Die Gesellschaft besteht aus
(a) ordentlichen Mitgliedern,
(b) außerordentlichen Mitgliedern,
die diesen Mitgliedsstatus aufgrund bisherigen Satzungsrechts innehaben, und
(c) Ehrenmitgliedern.

§ 3
(1) Ordentliche Mitglieder können volljährige Damen und Herren werden, die den Gesellschaftszweck (§1) zu fördern bereit sind.
(2) Bestehende Mitgliedschaften außerordentlicher Mitglieder bleiben erhalten.
(3) Zu Ehrenmitgliedern können ordentliche Mitglieder nach wenigstens zehnjähriger Mitgliedschaft und nach Vollendung des siebzigsten Lebensjahres ernannt werden, wenn sie sich um die Gesellschaft besondere Verdienste erworben haben. Sie sind von der Beitragszahlung befreit. Im Übrigen werden ihre Rechte und Pflichten als ordentliche Mitglieder hierdurch nicht berührt.

Beginn und Beendigung der Mitgliedschaft

§ 4
Wer Mitglied des Civilclubs werden möchte, kann sich als Gast einführen lassen. Er sollte wenigstens dreimal an Veranstaltungen des Civilclubs teilgenommen haben, bevor er einen Aufnahmeantrag stellt. Spätestens innerhalb eines Jahres nach Einführung sollte sich der Gast entscheiden, ob er die Aufnahme beantragen will.


§ 5
(1) Die Aufnahme ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen.
(2) In dem Aufnahmeantrag sind zwei Mitglieder des Civilclubs als Paten zu benennen.
(3) Die Generalversammlung kann die Aufnahme neuer Mitglieder begrenzen.

§ 6
(1) Die Mitgliedschaft endet durch
(a) Austritt,
(b) Tod,
(c) Ausschluss.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mitgliedschaft beendet wird.
(3) Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich eines ehr- oder anstandsverletzenden Betragens schuldig macht, die Interessen der Gesellschaft erheblich gefährdet oder mit der Beitragszahlung trotz Mahnung mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Dem Betroffenen ist vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

§ 7
(1) Mitglieder – und, soweit die Mitgliedschaft schon nach bisherigem Satzungsrecht besteht, auch deren Ehe- und Lebenspartner – haben das Recht, an den gemeinsamen Veranstaltungen teilzunehmen.
(2) Nur die ordentlichen Mitglieder sind in der Generalversammlung stimmberechtigt, für den Vorstand und den Rechnungsprüfungsausschuss wählbar und haben Anteil am Vermögen.

§ 8
Die nachfolgenden Regelungen, die den Präsidenten, die weiteren Mitglieder des Vorstandes oder andere Funktionsträger betreffen, gelten gleichermaßen für Damen und Herren.

Die Generalversammlung

§ 9
(1) Einmal jährlich, möglichst im ersten Vierteljahr, findet die Generalversammlung statt. Sie nimmt den Jahresbericht des Vorstandes einschließlich des Kassenberichtes über das vergangene Geschäftsjahr (gleich Kalenderjahr) entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstandes und setzt den Jahresbeitrag und das Eintrittsgeld fest. Sie wählt die Rechnungsprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, und, wenn erforderlich (§13), den Vorstand.
(2) Die Generalversammlung beschließt Änderungen und Ergänzungen der Satzung und entscheidet über Fragen, die ihr der Vorstand zur Beschlussfassung vorlegt.
(3) Sonstige Generalversammlungen sind nach Bedarf einzuberufen.
(4) Die Einberufung hat innerhalb von drei Wochen zu erfolgen, wenn ein schriftliches, mit Begründung versehenes Verlangen von wenigstens drei Vorstandsmitgliedern oder einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder vorliegt.
(5) Jede Generalversammlung wird durch den Präsidenten einberufen und geleitet. Die Einberufung zur Generalversammlung erfolgt in Textform durch Versand der Einzeleinladungen wenigstens 14 Tage vor dem Tage der Versammlung. Die Tagesordnung ist in der Einladung anzugeben, ebenso der Text der beabsichtigten Satzungs- und Beitragsänderungen.

§ 10
(1) Die Generalversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von einem Zehntel aller ordentlichen Mitglieder (abgerundet). Bei mangelnder Beschlussfähigkeit und unter Hinweis auf diese kann binnen Monatsfrist mit derselben Tagesordnung eine weitere Generalversammlung einberufen werden, die ohne Berücksichtigung der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(2) Die Generalversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Satzungsänderungen erfordern die Anwesenheit von wenigstens einem Fünftel aller ordentlichen Mitglieder und eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden.
(3) Über die Beschlüsse der Generalversammlung wird vom Schriftführer eine Niederschrift gefertigt, die von diesem und dem Präsidenten unterzeichnet und vom Schriftführer verwahrt wird.
(4) Die Ergebnisse der Generalversammlung sind den Mitgliedern schriftlich mitzuteilen.

§ 11
Anträge von Mitgliedern werden nur dann von der Generalversammlung behandelt, wenn sie wenigstens eine Woche vor dem Tage der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht und entweder von mindestens fünfzehn ordentlichen Mitgliedern oder einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder unterzeichnet sind und Fristgründe nicht entgegenstehen (§ 9 Absatz 5).

Zusammensetzung und Aufgaben des Vorstandes

§ 12
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens sieben und höchstens elf Mitgliedern für die Funktionen
(a) Präsident,
(b) Vizepräsident,
(c) Schriftführer,
(d) Schatzmeister,
(e) Medienbeauftragter,
(f) Archivar,
(g) Beisitzer (mindestens einer, höchstens fünf).

(2) Alle Mitglieder des Vorstandes werden mit ausdrücklicher Bestimmung der übertragenen Funktionen gewählt.


§ 13
(1) Die Amtsdauer des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem 1. Juni, der nach der Wahl folgt. Eine Wiederwahl ist gestattet, jedoch kann der Präsident höchstens zweimal in ununterbrochener Folge wiedergewählt werden, es sei denn, er war insgesamt kürzer als sechs Jahre im Amt. In diesem Fall ist eine Wiederwahl für zwei weitere Jahre zulässig. Er bleibt bis zum Beginn der Amtszeit eines neuen Präsidenten im Amt.
(2) Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Dauer seiner Amtszeit aus, so bleibt es dem Vorstand überlassen, bis zur nächsten ordentlichen Generalversammlung den Aufgabenbereich ohne Neuwahl durch ein anderes Vorstandsmitglied weiterführen oder für die restliche Amtszeit eine Nachwahl vornehmen zu lassen.

§ 14
(1) Der Vorstand gibt sich im Rahmen der Satzung eine Geschäftsordnung und verfährt hiernach.
(2) Er sorgt für die Einhaltung der Satzung. Über Zweifel der Satzungsauslegung entscheidet der Vorstand vorläufig, bis dazu die nächste Generalversammlung endgültig beschließt.

§ 15
(1) Der Vorstand regelt die Angelegenheiten der Gesellschaft, sorgt für ihr Gedeihen und führt die Beschlüsse der Generalversammlung aus.
(2) Er entscheidet über die Aufnahme neuer Mitglieder (§ 5), über den Ausschluss von Mitgliedern (§ 6) und über die Ernennung von Ehrenmitgliedern (§ 3 Absatz 4). Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, über Erörterungen in obigen Angelegenheiten und über das Abstimmungsergebnis Verschwiegenheit zu wahren.
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, in begründeten Ausnahmefällen einzelnen Mitgliedern die Beiträge und das Eintrittsgeld zu stunden, zu ermäßigen oder ganz zu erlassen.

§ 16
Im Bedarfsfall kann der Vorstand Ausschüsse für dauernde oder vorübergehende Zwecke bestellen, deren Mitglieder er auswählen und ihnen eine Geschäftsordnung geben kann.

§ 17
(1) Die Vorstandssitzungen werden vom Präsidenten nach Bedarf oder auf schriftlich begründeten Antrag dreier Vorstandsmitglieder einberufen.
(2) Bei Vorliegen eines Antrages von drei Vorstandsmitgliedern zu Aufgaben des Vorstandes hat die Einberufung einer Vorstandssitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang zu erfolgen.
(3) Beschlussfähig ist der Vorstand bei Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der Anwesenden gefasst.
(4) Eilsachen können nach Ermessen des Präsidenten auch durch Rundschreiben mit schriftlicher Abstimmung oder durch mündliche Unterrichtung mit anschließender Stimmabfrage erledigt werden. Absatz 1 gilt entsprechend.
(5) Über alle Beschlüsse wird vom Schriftführer eine Niederschrift gefertigt und von ihm und dem Präsidenten unterzeichnet.
(6) Jedes Vorstandsmitglied erhält eine Kopie dieser Niederschrift.


§ 18
(1) Die Gesellschaft wird nach außen, insbesondere also gegenüber Gerichten, Behörden, Banken und der Post, durch den Präsidenten gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes vertreten.
(2) Der Präsident entwirft mit Unterstützung des Vorstandes das Veranstaltungsprogramm.
(3) Der Präsident der Gesellschaft ist berechtigt, den Sitzungen sämtlicher Ausschüsse jederzeit mit Stimmberechtigung beizuwohnen. Den Vorsitz führt jedoch der Leiter des betreffenden Ausschusses. Nur an Sitzungen des Rechnungsprüfungsausschusses ist er nicht teilnahmeberechtigt.

§ 19
Der Vizepräsident vertritt den Präsidenten in allen Fällen, in denen dieser verhindert ist, seine Aufgaben wahrzunehmen.

§ 20
Der Schriftführer fertigt und unterzeichnet die Sitzungsberichte, führt die Listen der Mitglieder, unterrichtet den Schatzmeister und erledigt den insoweit notwendigen Schriftverkehr.

§ 21
Dem Schatzmeister obliegt die gesamte Kassenverwaltung, die Buch- und Rechnungsführung und die Verwahrung, Verwaltung und rechtzeitige Bereitstellung der erforderlichen Mittel. Er erstellt und unterbreitet dem Vorstand den jährlichen Kassenbericht.

§ 22
Der Medienbeauftragte ist insbesondere für die Organisation (Bereitstellung, Wartung) der audiovisuellen Medien verantwortlich.

§ 23
Der Archivar verwaltet die Akten und Unterlagen des Civilclubs.


Der Rechnungsprüfungsausschuss

§ 24
Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft zum Jahresschluss die ihm vom Schatzmeister vorzulegende Jahresrechnung und die Belege und erstattet einen schriftlichen Bericht an die Generalversammlung. Falls der Rechnungsprüfungsausschuss bei seiner Prüfung ein nicht angemessenes Finanzgebaren des Vorstandes und/oder der Ausschüsse feststellt, so hat er darüber zu berichten.

Auflösung der Gesellschaft

§ 25
Die Auflösung der Gesellschaft kann nur erfolgen, wenn mindestens zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder sich schriftlich oder mündlich an der Abstimmung beteiligen und wenn von den Abstimmenden wenigstens drei Viertel für die Auflösung stimmen. Vor der beschlossenen Auflösung hat kein Mitglied Anspruch auf Aufteilung des Gesellschaftsvermögens.


Schlussbestimmungen

§ 26
Bei Streitigkeiten unter Mitgliedern in Vereinsangelegenheiten ist vor einer Anrufung staatlicher Gerichte ein Schlichtungsverfahren beim Präsidenten mit dem Ziel gütlicher Beilegung durchzuführen. Der Präsident ist berechtigt, bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder hinzuzuziehen.

§ 27
Die vorstehende Satzung tritt am Tage nach der Eintragung ins Vereinsregister in Kraft.